Jagdrecht der Stadtgemeinde Bremen
Sammlung relevanter Daten für den WMS Jagd (Stand 15.02.2021)
Rechtsgrundlage: Bundesjagdgesetz (BJagdG), Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
I) Jagdbezirke:
1.) Eigenjagd(bezirk):
2.) Gemeinschaftsjagd(bezirk):
II) Befriedete Bezirke
1.) Befriedete Flächen mit Erlaubnis zur beschränkten Jagd:
2.) Befriedete Flächen ohne Erlaubnis zur Jagdausübung
(Sonderflächen der Jagdbezirke (Dies ist keine jagdrechliche Begrifflichkeit)
Simple
- Alternate title
-
Jagdrecht der Stadtgemeinde Bremen - Jagdbezirke und befriedete Bezirke
- Date (Revision)
- 2025-03-10T00:00:00.000+01:00
- Citation identifier
- https://registry.gdi-de.org/id/de.hb/f327e09e-b2f9-4378-b352-648008e5b2fb
-
UMTHES Thesaurus
-
GEMET - Concepts, version 3.1
- Use constraints
- Other restrictions
- Other constraints
-
Creative Commons Namensnennung (CC-BY)
- Other constraints
-
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- Access constraints
- Other restrictions
- Other constraints
- Es gelten keine Zugriffsbeschränkungen
- Language
- Deutsch
- Topic category
-
- Environment
- Extent type code
- Yes
- Geographic identifier
- Bremen (040110000000)
- Code
- 040110000000
- Unique resource identifier
- EPSG 25832: ETRS89 / UTM Zone 32N
- Distribution format
-
- OnLine resource
- Datendownload Jagdrecht der Stadtgemeinde Bremen
- OnLine resource
- Dienst "WFS Jagdrecht Stadt Bremen" (GetCapabilities) ( OGC Web Feature Service )
- OnLine resource
- Dienst "WMS Jagdrecht Stadt Bremen" (GetCapabilities) ( OGC Web Map Service )
- Hierarchy level
- Dataset
- Statement
-
Bundesjagdgesetz (BJagdG), Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)
Stand 15.02.2021
I) Jagdbezirke:
Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7 BJagdG) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8 BJagdG) vgl. § 4 BJagdG. Die beiden Gesetze regeln auch, wie die Flächen zu berechnen sind, was einbezogen wird und wie die Reviergrenzen, z.B. an einer Straße, festgelegt werden.
Das Jagdrecht (unabdingbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden) darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden.
1.) Eigenjagd(bezirk):
Ein solcher besteht, wenn die zusammenhängende Grundfläche (land- forst-, fischereiwirtschaftl. nutzbar) mind. 75 Hektar beträgt und im Eigentum einer Person o. Personengemeinschaft steht (§ 7 BJagdG).
2.) Gemeinschaftsjagd(bezirk):
Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk entsteht immer dann, wenn die Größe eines Eigenjagdbezirkes (75 Hektar, innerhalb einer Gemeinde) nicht erreicht wird, da sich diese Bezirke zusammenschließen müssen. Es können auch Eigenjagdbezirke auf Wunsch aufgenommen werden. Der gemeinschaftliche Jagdbezirk muss mind. 250 Hektar (inkl. befriedeter Bereiche) umfassen. Alle Eigentümer sind Mitglied in der entsprechenden Jagdgenossenschaft (Körperschaft des Öffentlichen Rechts), der auch die Ausübung des Jagdrechts zusteht, vgl. Art. 9 LJagdG zu § 8 BJagdG.
II) Befriedete Bezirke
Befriedete Flächen sind dort gegeben, wo kraft Gesetzes die Jagd nicht ausgeübt wird, der Bereich also befriedet ist. Dies ist z.B. bzgl. Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, auf Friedhöfen oder in Schaugehegen, etc. in Bremen der Fall. Lehnt ein Grundstückseigentümer aus ethischen Gründen die Jagd ab, kann er ebenfalls einen Antrag auf Befriedung stellen. Die untere Jagdbehörde kann entspr. Flächen „befrieden“. (vgl. §§ 6, 6a BJagdG i.V.m. Art. 7 ff LandJG).
1.) Befriedete Flächen mit Erlaubnis zur beschränkten Jagd:
Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, in befriedeten Bezirken (z.B. Friedhöfe) oder auf Flächen, die zu einem Jagdbezirk gehören, die aber -auf Antrag o. von Amts wegen- befriedet wurden, ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann durch die untere Jagdbehörde gestattet werden (vgl. §§ 6, 6a BJagdG i.V.m. Art. 7 ff LandJG).
2.) Befriedete Flächen ohne Erlaubnis zur Jagdausübung
Dass die Jagd auf befriedeten Flächen nicht ausgeübt wird, ist der Regelfall.
3.) Sonderflächen der Jagdbezirke
Dies ist keine jagdrechliche Begrifflichkeit.
- File identifier
- 469BE1AF-B372-4F5A-AD2C-CDFA827F378F XML
- Metadata language
- Deutsch
- Character set
- UTF8
- Hierarchy level
- Dataset
- Date stamp
- 2026-04-28
- Metadata standard name
-
ISO19115
- Metadata standard version
-
2003/Cor.1:2006
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