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Jagdrecht der Stadtgemeinde Bremen

Sammlung relevanter Daten für den WMS Jagd (Stand 15.02.2021)


Rechtsgrundlage: Bundesjagdgesetz (BJagdG), Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)


I) Jagdbezirke:


1.) Eigenjagd(bezirk):


2.) Gemeinschaftsjagd(bezirk):


II) Befriedete Bezirke


1.) Befriedete Flächen mit Erlaubnis zur beschränkten Jagd:


2.) Befriedete Flächen ohne Erlaubnis zur Jagdausübung


(Sonderflächen der Jagdbezirke (Dies ist keine jagdrechliche Begrifflichkeit)

Simple

Alternate title

Jagdrecht der Stadtgemeinde Bremen - Jagdbezirke und befriedete Bezirke

Date (Revision)
2025-03-10T00:00:00.000+01:00
Citation identifier
https://registry.gdi-de.org/id/de.hb/f327e09e-b2f9-4378-b352-648008e5b2fb
Custodian
  Landesamt GeoInformation Bremen - Koordinierungsstelle GDI-FHB
28043 Bremen , Lloydstr. 4 , Bremen , Bremen , 28217 , DEU
Point of contact
  Freie Hansestadt Bremen, Die Senatorin für Inneres und Sport - Ordnungsamt / Waffen- und Jagdangelegenheiten
Stresemannstraße 48 , Bremen , Bremen , 28207 , DEU

UMTHES Thesaurus

  • Jagdrecht

GEMET - Concepts, version 3.1

  • Jagd
Use constraints
Other restrictions
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Creative Commons Namensnennung (CC-BY)

Other constraints

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Access constraints
Other restrictions
Other constraints
Es gelten keine Zugriffsbeschränkungen
Language
Deutsch
Topic category
  • Environment
Extent type code
Yes
Geographic identifier
Bremen (040110000000)
N
S
E
W
thumbnail


Code
040110000000
Unique resource identifier
EPSG 25832: ETRS89 / UTM Zone 32N
Distribution format
OnLine resource
Datendownload Jagdrecht der Stadtgemeinde Bremen
OnLine resource
Dienst "WFS Jagdrecht Stadt Bremen" (GetCapabilities) ( OGC Web Feature Service )
OnLine resource
Dienst "WMS Jagdrecht Stadt Bremen" (GetCapabilities) ( OGC Web Map Service )
Hierarchy level
Dataset
Statement

Bundesjagdgesetz (BJagdG), Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG)

Stand 15.02.2021


I) Jagdbezirke:

Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7 BJagdG) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8 BJagdG) vgl. § 4 BJagdG. Die beiden Gesetze regeln auch, wie die Flächen zu berechnen sind, was einbezogen wird und wie die Reviergrenzen, z.B. an einer Straße, festgelegt werden.


Das Jagdrecht (unabdingbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden) darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden.


1.) Eigenjagd(bezirk):

Ein solcher besteht, wenn die zusammenhängende Grundfläche (land- forst-, fischereiwirtschaftl. nutzbar) mind. 75 Hektar beträgt und im Eigentum einer Person o. Personengemeinschaft steht (§ 7 BJagdG).


2.) Gemeinschaftsjagd(bezirk):

Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk entsteht immer dann, wenn die Größe eines Eigenjagdbezirkes (75 Hektar, innerhalb einer Gemeinde) nicht erreicht wird, da sich diese Bezirke zusammenschließen müssen. Es können auch Eigenjagdbezirke auf Wunsch aufgenommen werden. Der gemeinschaftliche Jagdbezirk muss mind. 250 Hektar (inkl. befriedeter Bereiche) umfassen. Alle Eigentümer sind Mitglied in der entsprechenden Jagdgenossenschaft (Körperschaft des Öffentlichen Rechts), der auch die Ausübung des Jagdrechts zusteht, vgl. Art. 9 LJagdG zu § 8 BJagdG.


II) Befriedete Bezirke

Befriedete Flächen sind dort gegeben, wo kraft Gesetzes die Jagd nicht ausgeübt wird, der Bereich also befriedet ist. Dies ist z.B. bzgl. Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, auf Friedhöfen oder in Schaugehegen, etc. in Bremen der Fall. Lehnt ein Grundstückseigentümer aus ethischen Gründen die Jagd ab, kann er ebenfalls einen Antrag auf Befriedung stellen. Die untere Jagdbehörde kann entspr. Flächen „befrieden“. (vgl. §§ 6, 6a BJagdG i.V.m. Art. 7 ff LandJG).


1.) Befriedete Flächen mit Erlaubnis zur beschränkten Jagd:

Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, in befriedeten Bezirken (z.B. Friedhöfe) oder auf Flächen, die zu einem Jagdbezirk gehören, die aber -auf Antrag o. von Amts wegen- befriedet wurden, ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann durch die untere Jagdbehörde gestattet werden (vgl. §§ 6, 6a BJagdG i.V.m. Art. 7 ff LandJG).


2.) Befriedete Flächen ohne Erlaubnis zur Jagdausübung

Dass die Jagd auf befriedeten Flächen nicht ausgeübt wird, ist der Regelfall.


3.) Sonderflächen der Jagdbezirke

Dies ist keine jagdrechliche Begrifflichkeit.

File identifier
469BE1AF-B372-4F5A-AD2C-CDFA827F378F XML
Metadata language
Deutsch
Character set
UTF8
Hierarchy level
Dataset
Date stamp
2026-04-28
Metadata standard name

ISO19115

Metadata standard version

2003/Cor.1:2006

Point of contact
  Freie Hansestadt Bremen, Die Senatorin für Inneres und Sport - Ordnungsamt / Waffen- und Jagdangelegenheiten
Stresemannstraße 48 , Bremen , Bremen , 28207 , DEU
 
 

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Keywords

GEMET - Concepts, version 3.1
Jagd
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Jagdrecht

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