Geodatenkatalog des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI)
Betreiber von Besamungsstationen oder von Embryo-Entnahmeeinheiten für den nationalen Handel bedürfen der Erlaubnis nach §18 des Nationalen Tierzuchtgesetzes (TierZG, 2019). Die Erlaubnis erfolgt durch die zuständige Tierzuchtbehörde des entsprechenden Bundeslandes.
Dieser Dienst stellt die forstlichen Herkunftsgebiete der Baumarten dar bzw. bereit, welche dem FoVG (Forstvermehrungsgutgesetz) unterliegen; sie wurden erstellt auf Grundlage der Verordnung über Herkunftsgebiete für forstliches Vermehrungsgut (Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung, FoVHgV vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I, S. 3578), geändert durch die Verordnung vom 15.1.2003 (BGBl. I S. 238)). Es stehen Vektordaten im INSPIRE Datenmodell "Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattung" für folgende 28 Baumarten zur Verfügung: Acer platanoides/ Spitz-Ahorn; Acer pseudoplatanus/ Berg-Ahorn; Alnus glutinosa/ Schwarz-Erle; Alnus incana/ Grau-Erle; Betula pendula/ Hänge-Birke; Betula pubescens/ Moor-Birke; Carpinus betulus/ Gewöhnliche Hainbuche; Castanea sativa/ Edel-Kastanie; Fagus sylvatica/ Rot-Buche; Fraxinus excelsior/ Gewöhnliche Esche; Prunus avium/ Vogel-Kirsche; Quercus rubra/ Rot-Eiche; Quercus robur/ Stiel-Eiche; Quercus petraea/ Trauben-Eiche; Robinia pseudoacacia/ Robinie; Tilia cordata/ Winter-Linde; Tilia platyphyllos/ Sommer-Linde; Abies alba Mill./ Weiß-Tanne; Abies grandis Lindl./ Küsten-Tanne; Larix decidua/ Europäische Lärche; Larix kaempferi/ Japanische Lärche; Picea abies/ Gewöhnliche Fichte; Picea sitchensis/ Sitka-Fichte; Pinus nigra var. austriaca/ Schwarz-Kiefer; Pinus nigra var. calabrica/ Schwarz-Kiefer; Pinus nigra var. corsicana/ Schwarz-Kiefer; Pinus sylvestris/ Wald-Kiefer; Pseudotsuga menziesii/ Douglasie. Rechtlich bindend für die Zuordnung von Waldflächen sind jedoch nur die in Anlage 1 der oben genannten Verordnung bezeichneten Grenzen der ökologischen Grundeinheiten zur Abgrenzung forstlicher Herkunftsgebiete (siehe auch Datensatz „Ökologische Grundeinheiten zur Abgrenzung der forstlichen Herkunftsgebiete“).
Die ökologischen Grundeinheiten zur Abgrenzung forstlicher Herkunftsgebiete beruht auf den Anlagen 1 und 2 der Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung - FoVHgV vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I, S. 3578), geändert durch die Verordnung vom 15.1.2003 (BGBl. I S. 238). Auf Basis der ökologischen Grundeinheiten wurden die Herkunftsgebiete der Baumarten bestimmt, die dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) unterliegen. Dieser Datensatz dient ausschließlich der Information und ist nur für Darstellungszwecke geeignet, da er keine genauen Grenzverläufe widerspiegelt. Rechtlich bindend für die Zuordnung von Waldflächen sind nur die in Anlage 1 der Verordnung (FoVHgV) bezeichneten Grenzen der ökologischen Grundeinheiten zur Abgrenzung forstlicher Herkunftsgebiete.
Betreiber von Besamungsstationen oder von Embryo-Entnahmeeinheiten für den nationalen Handel bedürfen der Erlaubnis nach §18 des Nationalen Tierzuchtgesetzes (TierZG, 2019). Die Erlaubnis erfolgt durch die zuständige Tierzuchtbehörde des entsprechenden Bundeslandes.
Die Boden-Klima-Räume (BKR) stellen Gebiete mit relativ homogenen Standortbedingungen für die landwirtschaftliche Produktion in der Bundesrepublik Deutschland dar. Die Definition der BKR erfolgte auf der Basis von Gemeindegrenzen. Dabei wurden vor allem die Einflüsse von Bodengüte und Klima berücksichtigt.
In den Jahren 2007-2009 fand mit der Erfassung rebengenetischer Ressourcen in Deutschland zum ersten Mal eine nationale Erhebung statt, die die genauen Mengenverhältnisse der Rebsorten der verschiedenen Weinbauregionen erfasste. Auf der Basis von Rasterzellen in der Größe von 10 km x 10 km wird die Anzahl der angebauten Rebsorten der Weinrebe gezeigt. Ebenso ist die Anzahl der erfassten Stockzahl der Weinrebe pro Rasterzelle in den Daten enthalten. Die Erhebung wurde von der BLE mit Mitteln des BMEL gefördert. Die Ergebnisse der Erfassung rebengenetischer Ressourcen in Deutschland wurden im Jahr 2010 veröffentlicht und bilden die Grundlage der Deutschen Genbank Reben, die ein wesentliches Instrumentarium zur Sicherung rebengenetischer Ressourcen in Deutschland ist.
Das Projekt beschreibt die Waldökologische Naturräume Deutschlands (Wuchsgebiete / Wuchsbezirke / Forstliche Großlandschaften) mit ihren klimatischen und waldökologischen Eigenschaften.
Die bundesweite Bodenzustandserhebung im Wald (BZE Wald) ist Bestandteil des forstlichen Umweltmonitorings. Die BZE I erhob einmalig an ca. 1.800 Stichprobenpunkten den Zustand von Waldböden. Außer dem Waldboden wurden auch die Baumbestockung und der Kronenzustand untersucht. Verknüpfungen bestanden teilweise mit ICP Forests Level I und der Waldzustandserhebung (WZE). Verteilung Probenahmestandorte: 8 x 8 km-Raster (in manchen Bundesländern verdichtet) Probennahmemethode: • Probenentnahme und Aufbereitung nach BML 1990: Bundesweite Bodenzustandserhebung im Wald (BZE). Arbeitsanleitung, Bonn, Neuauflage 1994 • Satellitenbeprobung mit einem Bodenprofil am BZE-Mittelpunkt • Probenahme für die chemischen Analysen nach Tiefenstufen • Methodische Abweichungen einzelner Bundesländer von der gemeinsamen Arbeitsanleitung sind beschrieben in BMELV 2007: Ergebnisse der bundesweiten Bodenzustandserhebung im Wald I, Band 1 (1996, überarbeite Version von 2007) http://bfh-web.fh-eberswalde.de/bze/front_content.php?idcat=107&idart=163. Entnahmetiefe(n): • 0 bis 5 cm • 5 bis 10 cm • 10 bis 30 cm • 30 bis 60 cm • 60 bis 90 cm • sofern möglich auch 90 bis 140 cm, 140 bis 200 cm Untersuchungsmethode(n): Analyse nach BML 1990: Bundesweite Bodenzustandserhebung im Wald (BZE). Arbeitsanleitung, Bonn, Neuauflage 1994 Arbeitsgruppen / Gremien: Bund-/Länder-AG BZE des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) Räumliche Auflösung der bereitgestellten Daten: 4x4 km (aggregierte Kachel des JRC-Soil-Grids: http://eusoils.jrc.ec.europa.eu/library/reference_grids/reference_grids.cfm )
Das Standortregister gentechnisch veränderter Organismen (GVO) ist ein bundesweites Verzeichnis der Flächen, auf denen gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut oder zu Forschungszwecken freigesetzt werden. Der öffentliche Zugriff gilt nur für Flächendaten. Der Zugriff von Landesbehörden auf personenbezogene Daten aus dem jeweiligen Bundesland ist möglich. Die erste Mitteilung eines Anbaus von GVO stammt vom 27.12.2006, die letzte vom 05.02.2014. Aktuell findet kein Anbau von GVO in Deutschland statt. Die Einrichtung des Standortregisters gentechnisch veränderter Organismen wurde mit der Neuordnung des Gentechnikrechts und dem zugehörigen Gentechnikgesetz im Februar 2005 zur Information der Öffentlichkeit und zur Überwachung etwaiger Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) übertragen.