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  • Über diesen Dienst werden die statistischen Daten wie Anleinpflicht, Bürgerforum, Gemeindegrenzen, Gemeinderegionen, Gemeindeverbund, Schiedsamtsbezirke, Schornsteinfegerkehrbezirke, Schuleinzugsbereiche, Wahlbereiche, Wahlkreise, Wahllokale der Stadt Osnabrück bereitgestellt.

  • Dieser Datensatz enthält die Flächen, in den eine Anleinpflicht für Hunde im Stadtgebiet nach verschiedenen Verordnungen gilt. Grundsätzlich können Hunde in Osnabrück außerhalb der Innenstadt, der Waldgebiete, des Bürgerparks, der Friedhöfe und des Bereichs Rubbenbruch ohne Leine frei laufen. Die Einschränkung des Freilaufs ist vom 1. April bis zum 15. Juli, den sogenannten Brut- und Setzzeiten, durch landesrechtliche Regelungen auf die so genannte übrige freie Landschaft ausgedehnt.

  • Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG) dienen insbesondere der Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen und der daran gebundenen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, in ihnen ist jede Zerstörung, Veränderung oder Beeinträchtigung ausgeschlossen. Nutzungen sind nur soweit zulässig, wie sie dem Schutzzweck nicht entgegenstehen. Der Datensatz umfasst nur die Naturschutzgebiete in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ). Die Datensätze zu HELCOM und OSPAR können über das Filtern des Attributes HELCOM_OSP aus dem Datensatz Naturschutzgebiete der AWZ erstellt werden.

  • Noch nicht nach WHG §76 (2) durch Rechtsverordnung festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern (nach WHG, §76, Absatz 3 und 2). Zur Lagegenauigkeit und Rechtsverbindlichkeit, zu den Sachdaten, zum Download und zum Austauschformat für Geoinformationen der Überschwemmungsgebiete siehe: https://www.nlwkn.niedersachsen.de/startseite/hochwasser_kustenschutz/hochwasserschutz/uberschwemmungsgebiete/-43756.html.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.

  • Durch Verordnung sind als Überschwemmungsgebiete die Gebiete festzusetzen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (Bemessungshochwasser) zu erwarten ist (nach NWG, §115, Absatz 2). Daneben existieren noch zahlreiche historische Überschwemmungsgebiets-Verordnungen, die zum Teil auf beobachteten Hochwasserereignissen beruhen (siehe Sachdaten, TECH_BASIS). Zur Lagegenauigkeit und Rechtsverbindlichkeit, zu den Sachdaten, zum Download und zum Austauschformat für Geoinformationen der Überschwemmungsgebiete siehe: https://www.nlwkn.niedersachsen.de/startseite/hochwasser_kustenschutz/hochwasserschutz/uberschwemmungsgebiete/-43756.html.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.

  • Wasserschutzgebiete von Berlin im Überblick - detaillierte Informationen sind den jeweiligen Verordnungen (s. u.) zu entnehmen.

  • Wasserschutzgebiete von Berlin im Überblick - detaillierte Informationen sind den jeweiligen Verordnungen (s. u.) zu entnehmen.

  • Dieser Datensatz enthält die Maßnahmen in den Naturschutzgebieten im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels gemäß den Verordnungen vom 28.09.2017 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil Nr. 63).

  • Der WMS-Dienst zur Sächsischen Photovoltaik-Freiflächenverordnung ist ein unverbindliches Hilfsmittel zur Ermittlung potentieller Standorte für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in benachteiligten Gebieten mit möglicher EEG-Förderung. Die rechtsverbindliche Zuordnung von Flächen zur Flächenkulisse nach § 1 der Sächsischen Photovoltaik-Freiflächenverordnung (PVFVO) ist eigenverantwortlich zu prüfen. Datenbasis für den WMS-Dienst zur PVFVO war die agrarrechtliche Fachkulisse der benachteiligten Gebiete zum Stand 13.03.1997 anhand der damaligen administrativen Gemeinde- bzw. Gemarkungsgrenzen sowie seit Inkrafttreten des EEG 2023 die Neuausweisung für benachteiligte Gebiete in Sachsen ab 2015. Davon wurden die in der PVFVO festgelegten naturschutzfachlichen Ausschlussgebiete als sog. harte Tabuzonen abgezogen. Der WMS-Dienst zur PVFVO trifft keine Aussage, ob die verbleibenden Flächen tatsächlich landwirtschaftlich als Ackerland oder Grünland genutzt werden oder einer anderweitigen (vorrangigen) EEG-Förderung zugänglich sind. Daher können im WMS-Dienst zur PVFVO auch Flächen ausgewiesen sein, die nicht zur Flächenkulisse nach § 1 PVFVO gehören. Die agrarrechtliche Fachkulisse der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete wurde 1997 noch ohne ein GIS-System dargestellt. Deshalb kann es in Einzelfällen bei der Zuordnung konkreter Flächen insbesondere an den Grenzverläufen zu Unschärfen kommen, die einzelfallbezogen zu klären sind. Trotz höchster Sorgfalt bei der Erstellung des WMS-Dienstes zur PVFVO wird für dessen Richtigkeit keine Haftung übernommen. Rechtliche Zuordnung zur Flächenkulisse § 1 PVFVO: Für die rechtsverbindliche Zuordnung einer konkreten Fläche zur Flächenkulisse nach § 1 PVFVO ist die aktuelle Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (Planungs- bzw. Genehmigungsverfahren). Daher ist im konkreten Einzelfall unabhängig vom WMS-Dienst zur PVFVO die Zuordnung der in Betracht gezogenen Fläche als benachteiligtes landwirtschaftliches Gebiet sowie die aktuelle räumliche Lage zu naturschutzfachlichen Ausschlussgebieten zu prüfen. Außerdem muss die Fläche zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans landwirtschaftlich als Ackerland oder Grünland genutzt werden und darf nicht einer anderweitigen vorrangigen EEG-Förderung zugänglich sein. Die Flächenkulisse nach § 1 PVFVO bezieht sich auf § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h) und i) EEG 2023 und verweist dynamisch auf die Legaldefinition in § 3 Nr. 7 Buchstabe a) und b) EEG 2023. Dies bedeutet: Für Photovoltaik-Freiflächenanlagen nach PVFVO kommen ab 1.1.2023 aus rechtlichen Gründen nur Flächen in Betracht, die kein entwässerter, landwirtschaftlich genutzter Moorboden sind, in benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten liegen (Entscheidung der Kommission 97/172/EG vom 13.03.1997 sowie Neuausweisung für Sachsen ab 2015), zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Acker- oder Grünland genutzt werden, nicht in naturschutzfachlichen Ausschlussgebieten nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 3 PVFVO liegen, d. h. nicht im Nationalpark, in Naturschutzgebieten oder in Natura-2000-Gebieten (FFH- und SPA-Gebiete) bzw. zukünftig im Nationalen Naturmonument und nicht unter eine der in § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) bis g) oder j) EEG 2023 genannten Flächen fallen. Daher fallen z. B. Wald- oder Wasserflächen, bereits versiegelte Flächen (z. B. Verkehr/Infrastruktur, Siedlungen, Gewerbeflächen), sog. Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung oder auch 500-m-Randstreifen längs von Autobahnen oder Schienentrassen nicht unter die Flächenkulisse der PVFVO.

  • Downloaddienst für die in den sechs Naturschutzgebietsverordnungen enthaltenen Geoinformationen. Die Verordnungen der Naturschutzgebiete (NSG-VO) in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) von Nord- und Ostsee wurden am 28.09.2017 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil Nr. 63 veröffentlicht und enthalten Geoinformationen zu Außengrenzen, zu Unterteilungen, zu Eckpunkten mit ihren Koordinaten und zu Maßnahmen. Die Maßnahmen regulieren Freizeitfischerei, Aquakultur, das Ausbringen von Baggergut sowie das Ausbringen gebietsfremder Tier- und Pflanzenarten in den NSG.

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