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Darstellungsdienst (WMS)
Die Jagdbezirke werden als Vektordaten gemeinsam mit weiteren Informationen und Kontaktdaten erfasst. Es wird nach Eigenjagd-, Forstjagdbezirken und genossenschaftlichen Jagdbezirken differenziert.
Die Jagdbezirke werden als Vektordaten gemeinsam mit weiteren Informationen und Kontaktdaten erfasst. Es wird nach Eigenjagd-, Forstjagdbezirken und genossenschaftlichen Jagdbezirken differenziert.
Der Datensatz beinhaltet die Abgrenzungen der Jagdbezirke im Kreisgebiet Cloppenburg
Flächenhafte Darstellung der Jagdbezirke mit Eigenjagdbezirken und gemeinschaftlichen Jagdbezirken im Landkreis Nienburg/Weser.
Interaktive Darstellung der Jagdbezirke im Kreis Recklinghausen
Rechtsgrundlage: § 4 Bundesjagdgesetz (BJagdG). Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Jagdbezirke sind Bezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf. Es handelt sich entweder um Eigenjagdbezirke (mindestens 75 Hektar zusammenhängende Fläche) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (Flächen, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören von mindestens 150 Hektar umfassen). Bereiche, in denen die Jagd ruht sind befriedete Bezirke nach § 6 BJagdG. Die Abgrenzung der Jagdbezirke und der befriedeten Bezirke werden von der Unteren Jagdbehörde des Landkreises festgelegt.
Darstellungsdienst (OGC:WMS) für Forstreviere der Forstbezirke Freiburg (Stadtkreis), Staufen, Mittleres Rheintal und Hochschwarzwald (Landkreis) im Stadtkreis Freiburg im Breisgau.