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  • Ressort des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern.

  • Geführt werden die für die Festsetzung des Wasserentnahmeentgeltes erforderlichen Daten und wenige Zusatzdaten für die Berichterstattung.

  • Umfasst Gesetzlichen Erholungswald nach § 33 LWALDG. Nach Landeswaldgesetz können Wälder durch Rechtsverordnung zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. Besonders stark besuchte Wälder in Siedlungs- bzw. Erholungsgebieten können als gesetzlicher Erholungswald ausgewiesen werden.

  • Erfasst und geführt werden die für den Vollzug nach AbwAG erforderlichen Daten. Die Abwasserabgabe ist u. a. von Kläranlagenbetreibern (meistens Kommunen) an das Land abzuführen und richtet sich in ihrer Höhe z.B. nach Menge und Verschmutzung des in die Gewässer eingeleiteten Abwassers.

  • Verlustflächen sind nicht mehr vorhandene oder zerstörte Flachland-Mähwiesen. Sie können aktiv durch nicht angepasste Bewirtschaftung, oder passiv, d.h. durch brachfallen, entstanden sein.

  • Bibliothek der Abt. Naturschutz mit Fachliteratur zum Naturschutz und verwandten Themen, es werden ständig Bücher, Broschüren, Berichte und sonstige veröffentlichte Literatur in loser Reihenfolge angeschafft. Die Bibliothek umfasst auch eine Gesetzestextsammlung zum Naturschutzrecht und zur Landschaftspflege sowie diverse Zeitschriftenreihen aus dem Naturschutz bzw. Umweltrecht.

  • Willkommen in Mecklenburg-Vorpommern, dem Land an der Ostsee mit vielfältigen Küsten, langen Sandstränden und den berühmten Kreidefelsen sowie willkommen im Land der Tausend Seen und in einer der größten vernetzten Wasserlandschaften Deutschlands. Entdecken Sie v.a. in den Nationalparken, Biosphärenreservaten und Naturparken auf zahlreichen Wander- und Radwegen uralte Bäume, glitzernde Seen und geheimnisvolle Moore. Die Heimat von Adlern, Kranichen und Fischottern wird Sie begeistern! Nehmen Sie sich in Ihrem Natururlaub die Zeit, diese weite und ruhige Landschaft zu genießen!

  • Umfasst Anlagen, die der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - „IED/IE-Richtlinie“) unterliegen.

  • Umfasst Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen nach §31 LWaldG. Wald kann durch Rechtsverordnung zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung schädlicher Umwelteinwirkungen, insbesondere von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Dritte notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen.

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