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  • Dieser Dienst stellt die für die ELWAS-Web Anwendung benötigten Kartenlayer der älteren Versionen der Gebiete nach §13 / 13a Düngeverordnung zur Verfügung (eutrophierte Gebiete, mit Nitrat belastete Gebiete, betroffene Feldblöcke).

  • Der Dienst stellt die Daten zu Bewirtschaftungsauflagen nach der Düngeverordnung zum Download zur Verügung.

  • Der WMS-Dienst Grundlagendaten der mit Nitrat belasteten Gebiete nach §13a Düngeverordnung enthält die zur Erstellung der Gebiete nach §5, §13a Düngeverordnung und §38a WHG verwendeten Grundlagendaten. Dazu gehören: Grundwasserkörper (GWK), Zustand der GWK hinsichtlich Nitrat, Die Ermittlung der Nitrataustragsgefährdung nach §7 AVV Gebietsausweisung (GeA), Die Ermittlung der potentiellen Nitratausträge gemäß §8 AVV GeA

  • Zur Erfüllung des Ziels der Düngeverordnung des Bundes vom 26.05.2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert am 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), die den ressourcenschonenden Einsatz von Pflanzennährstoffen und die Erfüllung der Anforderungen des Gewässerschutzes vorsieht, ist am 30.11.2022 die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Düngeverordnung (ThürDüV) in Kraft getreten. Damit ist auf Grundlage der novellierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten (AVV GeA; in Kraft getreten am 17.08.2022) zum 30.11.2022 eine neue Gebietskulisse zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat in Kraft getreten, um den Nährstoffeintrag aus der Landwirtschaft in diesen belasteten Gebieten zu senken. Mit der Neufassung der AVV GeA wird die von der Europäischen Kommission bemängelte Vorgehensweise bei der Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten zur Umsetzung der EU-Nitrat-Richtlinie geändert und weiter vereinheitlicht. Landwirtschaftliche Flächen sind nach der novellierten AVV GeA als mit Nitrat belastetes Gebiet auszuweisen, wenn sie innerhalb eines mit Nitrat belasteten Grundwasserkörpers nach Grundwasserverordnung liegen und zugleich die Flächen innerhalb der interpolierten Grenzwerte des SIMIK+ Verfahrens bzw. im angrenzenden Einzugsgebiet von Trinkwasser- oder Heilquellenentnahmestellen liegen und einen Flächenanteil von mindestens 20 % an dem ermittelten Gebiet besitzen. Die ausgewiesenen landwirtschaftlichen Flächen sind die Referenzparzellen entsprechend der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der gemeinsamen Agrarpolitik in der jeweils gültigen Fassung. Innerhalb dieser Kulisse müssen zusätzliche bzw. ergänzende Anforderungen nach DüV und ThürDüV umgesetzt werden. Die Zuschnitte der Referenzparzellen werden jährlich zum 01.02. angepasst und in digitaler Form im Geoportal Thüringen veröffentlicht. Änderungen von Zuschnitten der Referenzparzellen zwischen den Stichtagen wirken sich somit erst ab dem folgenden 01.02. auf die Attributierung aus.

  • Darstellung der Lage von landwirtschaftlichen Flächen, die sich in nitratbelasteten Gebieten nach Sächsischer Düngerechtsverordnung (SächsDüReVO) und in Trockengebieten befinden. Die Definition des Trockengebietes mit weniger als 550 mm jährlicher Niederschlag im langjährigen Mittel ist begründet nach § 13a Abs. 2 Nr. 7 DüV. Die Abgrenzung der Trockengebiete basiert auf mittleren jährlichen Niederschlagssummen des Deutschen Wetterdienstes mit einer räumlichen Auflösung von 1000 m im Zeitraum von 2011 bis 2020.

  • Bei der Umsetzung der Düngeverordnung (DÜV) und der Landesdüngeverordnung von Rheinland-Pfalz sind die nach EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ausgewiesenen Grundwasserkörper neben den Nitratkonzentrationen an Grundwasser-Messstellen die Basis für die Ausweisung sogenannter „roter“ bzw. nitratbelasteter Gebiete. Dem hierfür zugrundeliegenden Ausweisungsmessnetz wird von Seiten der landwirtschaftlichen Praxis große Aufmerksamkeit geschenkt. Mit der Novellierung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zur Ausweisung mit Nitrat belasteter und eutrophierter Gebiete vom August 2022, der im April 2020 geänderten Düngeverordnung und der Überarbeitung der Landesdüngeverordnung im Herbst 2022 wird die Einteilung der belasteten Gebiete ab 2023 auf anderen Kriterien basieren, nämlich anstelle einer kleinräumlich differenzierten Berechnung der Nitratausträge in Verbindung mit der der standortsspezifischen Verträglichkeit für Nitrateinträge nur noch auf Basis von Nitratkonzentrationen der (zum Stand Ende 2021) 341 Grundwassermessstellen des Ausweisungsmessnetzes in Rheinland-Pfalz. Die Ausweisung muss aufgrund der bundesweiten Vorgaben unabhängig von der Flächennutzung erfolgen. Alle Flurstücke, z.B. auch Feldwege, die mit mindestens 20 % ihrer Fläche in als belastet berechneten Gebieten liegen, zählen vollständig dazu. Daher rührt die Zerklüftung am Rand der belasteten Gebiete.:Bei der Umsetzung der Düngeverordnung (DÜV) und der Landesdüngeverordnung von Rheinland-Pfalz sind die nach EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ausgewiesenen Grundwasserkörper neben den Nitratkonzentrationen an Grundwasser-Messstellen die Basis für die Ausweisung sogenannter „roter“ bzw. nitratbelasteter Gebiete. Dem hierfür zugrundeliegenden Ausweisungsmessnetz wird von Seiten der landwirtschaftlichen Praxis große Aufmerksamkeit geschenkt. Mit der Novellierung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zur Ausweisung mit Nitrat belasteter und eutrophierter Gebiete vom August 2022, der im April 2020 geänderten Düngeverordnung und der Überarbeitung der Landesdüngeverordnung im Herbst 2022 wird die Einteilung der belasteten Gebiete ab 2023 auf anderen Kriterien basieren, nämlich anstelle einer kleinräumlich differenzierten Berechnung der Nitratausträge in Verbindung mit der der standortsspezifischen Verträglichkeit für Nitrateinträge nur noch auf Basis von Nitratkonzentrationen der (zum Stand Ende 2021) 341 Grundwassermessstellen des Ausweisungsmessnetzes in Rheinland-Pfalz. Die Ausweisung muss aufgrund der bundesweiten Vorgaben unabhängig von der Flächennutzung erfolgen. Alle Flurstücke, z.B. auch Feldwege, die mit mindestens 20 % ihrer Fläche in als belastet berechneten Gebieten liegen, zählen vollständig dazu. Daher rührt die Zerklüftung am Rand der belasteten Gebiete.

  • Bei der Umsetzung der Düngeverordnung (DÜV) und der Landesdüngeverordnung von Rheinland-Pfalz sind die nach EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ausgewiesenen Grundwasserkörper neben den Nitratkonzentrationen an Grundwasser-Messstellen die Basis für die Ausweisung sogenannter „roter“ bzw. nitratbelasteter Gebiete. Dem hierfür zugrundeliegenden Ausweisungsmessnetz wird von Seiten der landwirtschaftlichen Praxis große Aufmerksamkeit geschenkt. Mit der Novellierung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zur Ausweisung mit Nitrat belasteter und eutrophierter Gebiete vom August 2022, der im April 2020 geänderten Düngeverordnung und der Überarbeitung der Landesdüngeverordnung im Herbst 2022 wird die Einteilung der belasteten Gebiete ab 2023 auf anderen Kriterien basieren, nämlich anstelle einer kleinräumlich differenzierten Berechnung der Nitratausträge in Verbindung mit der der standortsspezifischen Verträglichkeit für Nitrateinträge nur noch auf Basis von Nitratkonzentrationen der (zum Stand Ende 2021) 341 Grundwassermessstellen des Ausweisungsmessnetzes in Rheinland-Pfalz. Die Ausweisung muss aufgrund der bundesweiten Vorgaben unabhängig von der Flächennutzung erfolgen. Alle Flurstücke, z.B. auch Feldwege, die mit mindestens 20 % ihrer Fläche in als belastet berechneten Gebieten liegen, zählen vollständig dazu. Daher rührt die Zerklüftung am Rand der belasteten Gebiete.:Phosphat-belastete Gebiete nach DüV ab 2023

  • In der Düngeverordnung §§ 5, 13a sowie dem WHG § 38a werden Bewirtschaftungsauflagen für den Schutz von Oberflächengewässern unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Hangneigung, landeinwärts ab Böschungsoberkante definiert. Die Böschungsoberkante (BöK) ist als topographisches Element im Land BB nicht verfügbar. In Abstimmung der Fachbereiche Wasser und Landwirtschaft kommt ersatzweise die Gewässerbemessungsgrenze zum Einsatz. Diese wird aus den ATKIS-Gewässerobjekten, unter Berücksichtigung des Digitalen Feldblockkatasters gebildet und repräsentiert geometrisch das zu schützende Oberflächengewässer.

  • In der Düngeverordnung §§ 5, 13a , WHG §38a sowie in der GAPKondV § 15 werden Bewirtschaftungsauflagen für den Schutz von Oberflächengewässern, zum Teil unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Hangneigung, landeinwärts ab Gewässerböschungsoberkante definiert. Förderkulissen der EU-Agrarförderung bauen auf die Gewässerränder auf. Die Gewässerböschungsoberkante ist als topographisches Element im Land BB nicht verfügbar. In Abstimmung der Fachbereiche Wasser und Landwirtschaft kommt ersatzweise die Gewässerbemessungsgrenze zum Einsatz. Diese wird aus den ATKIS-Gewässerobjekten, unter Berücksichtigung des Digitalen Feldblockkatasters gebildet und repräsentiert geometrisch das zu schützende Oberflächengewässer

  • Bei der Umsetzung der Düngeverordnung (DÜV) und der Landesdüngeverordnung von Rheinland-Pfalz sind die nach EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ausgewiesenen Grundwasserkörper neben den Nitratkonzentrationen an Grundwasser-Messstellen die Basis für die Ausweisung sogenannter „roter“ bzw. nitratbelasteter Gebiete. Dem hierfür zugrundeliegenden Ausweisungsmessnetz wird von Seiten der landwirtschaftlichen Praxis große Aufmerksamkeit geschenkt. Mit der Novellierung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zur Ausweisung mit Nitrat belasteter und eutrophierter Gebiete vom August 2022, der im April 2020 geänderten Düngeverordnung und der Überarbeitung der Landesdüngeverordnung im Herbst 2022 wird die Einteilung der belasteten Gebiete ab 2023 auf anderen Kriterien basieren, nämlich anstelle einer kleinräumlich differenzierten Berechnung der Nitratausträge in Verbindung mit der der standortsspezifischen Verträglichkeit für Nitrateinträge nur noch auf Basis von Nitratkonzentrationen der (zum Stand Ende 2021) 341 Grundwassermessstellen des Ausweisungsmessnetzes in Rheinland-Pfalz. Die Ausweisung muss aufgrund der bundesweiten Vorgaben unabhängig von der Flächennutzung erfolgen. Alle Flurstücke, z.B. auch Feldwege, die mit mindestens 20 % ihrer Fläche in als belastet berechneten Gebieten liegen, zählen vollständig dazu. Daher rührt die Zerklüftung am Rand der belasteten Gebiete.:Nitrat-belastete Gebiete nach DüV ab 2023

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