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  • Hochwassermanagement in Sachsen-Anhalt Inhalt: Hochwasserrisiko- und gefahrenkarten als Web-Gis-Applikation verwendete Standards: PostgreSql, Shape Formen: WMS

  • Abgrenzung des gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiete. Festgesetzte Überschwemmungsgebiete für ein 100-jähriges Ereignis liegen für Hase, Düte, Nette und Wilkenbach bereits vor. Das Überschwemmungsgebiet für den Belmer Bach ist bisher nur vorläufig gesichert. Die damit verbundenen Einschränkungen in der Grundstücknutzung sind im Wasserhaushaltsgesetz geregelt (§ 78 WHG).

  • Dieser Darstellungsdienst (WMS) stellt Daten zum INSPIRE-Thema Gebiete mit naturbedingten Risiken in der Freien Hansestadt Bremen (FHB) dar. Gebiete, die bei einem Hochwasser der Eintrittswahrscheinlichkeit einmal in hundert Jahren oder seltener überflutet werden (nach §76 WHG).

  • Für Betriebe und Anlagen, in denen besonders gefährliche Stoffe oder Gefahrstoffe in großen Mengen gehandhabt werden, werden über die üblichen Umweltschutzbestimmungen hinaus zusätzliche umfangreiche Sicherheits-, Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen gefordert. Auf Grund der Chemiestandorte mit ihren vielfältigen Produktlinien, Stoffkreisläufen und Technologien besitzt die Störfallvorsorge in Sachsen-Anhalt eine erhebliche Bedeutung. Die Fachbehörde erarbeitet die technisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen und Hintergrundinformationen für den Vollzug des Störfallrechts und die entsprechende EU-Berichterstattung. Folgende Schwerpunkte sind von der Fachbehörde zu bearbeiten: - Erarbeitung von Grundlagen zur landeseinheitlichen Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie und der Störfall-Verordnung, - Ermittlung von Gefahrenpotenzialen und Schwachstellen in störfallrelevanten Anlagen, - gutachterliche Tätigkeit hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen der Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29 a BImSchG, - zentrale Erfassung, Analyse und Auswertung von Störfällen und Schadensereignissen, - Prüfung des Standes der Anlagensicherheit und - Wahrnehmung der EU-Berichterstattung (Zuständigkeitsverordnung). Eine Recherche für die Kategorie "Technisches Versagen" in der Datenbank des LAU "Schadensereignisse" ergab, dass insbesondere nicht ausreichende Werkstoffeigenschaften (Korrosion, Materialfehler, Materialermüdung) zu Schäden führten. Aber z. B. auch der Ausfall der Elektroenergieversorgung kann zu erheblichen Gefährdungen führen. "Unbekannte Ursachen" sind primär bei Bränden zu verzeichnen, bei denen ein mutwilliges Fremdverschulden nicht von vornherein auszuschließen ist. Die meisten Schadensereignisse werden durch "Menschliches Versagen" verursacht. Dabei handelt es sich häufig um nicht fachgerechtes Vorgehen bei Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, organisatorische Fehler, unsachgemäße Anlagenbedienung und unzulässiger Umgang mit Stoffen. Auch nicht sachgerechte Transportvorgänge (Straße/Schiene) erforderten den Einsatz der Umweltbehörden. Derartige Schadensereignisse erscheinen besonders problematisch, da sie an beliebigen Orten, auch inmitten von Wohngebieten, eintreten können. Vorsorge-Maßnahmen lassen sich nur bedingt planen. Diese Tatbestände fanden in der Seveso-II-RL (967/82/EG) bzw. in deren Umsetzung als Störfall-VO 2000 durch die Einführung eines Umweltsicherheitsmanagement in einem Betriebsbereich seine Auswirkung.

  • Fließwege in der Hansestadt Lübeck.

  • In Sachsen sind zum Stichtag 22. Dezember 2018 an Fließgewässerabschnitten mit einer Gesamtlänge von 3583 km Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko bestimmt worden, davon 181 km an der Bundeswasserstraße Elbe, 2054 km an Gewässern I. Ordnung und 1348 km an Gewässern II. Ordnung.

  • Siedlungsflächen der Hansestadt Lübeck.

  • Senken auf Siedlungsflächen (hohes Konfliktpotential bei Starkregenereignissen) / Senken auf Freiflächen.

  • Download des Datenbestands "HWRM-RL Karten NRW" als Atom-Feed.

  • In Sachsen sind zum Stichtag 22. Dezember 2018 an Fließgewässerabschnitten mit einer Gesamtlänge von 3583 km Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko bestimmt worden, davon 181 km an der Bundeswasserstraße Elbe, 2054 km an Gewässern I. Ordnung und 1348 km an Gewässern II. Ordnung.

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