Zur Stabilisierung des Hochwasserschutzes der Stadtrandbereiche der Stadt Demmin wurde der Neubau eines Hochwasserschutzdeiches erforderlich, der den besiedelten Bereich vor dem Peenehochwasser schützen soll. Der Deichneubau wurde sehr eng an die zu schützenden bebauten Bereiche mit dem Ziel herangeführt, die Polderfläche erheblich zu reduzieren und somit langfristig die Betriebskosten zu minimieren. Die Umweltverträglichkeitsuntersuchung untersuchte die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter nach UVPG mittels vier Varianten.
Deichzustandsanalyse (DZA) und HSA-Erfassung - Deich - Deich mit statisch wirksamer Innendichtung - Hochwasserschutzwand - mobiles Hochwasserschutzsystem - Gebäude in Hochwasserschutzlinie Basis: terrestrische Vermessung sowie bei älteren Anlagen Digitalisierung auf Basis TK10
Übersicht der Deichrampen am Weserdeich im Bereich Dreye bis Hoya auf Basis AK5 ---- Den Downloadservice zu diesem Thema finden Sie unter DOWNLOAD-LINKS ----
Die Küste M-Vs weist gegenwärtig eine Länge von insgesamt 1.945 km auf. Bezogen auf die 2.582 km lange Gesamtlänge der deutschen Ostseeküste entspricht dies 75 %. Die verbleibenden 25 % (637 km) zählen zum Küstengebiet des Bundeslandes Schleswig-Holstein. Durch die Herausbildung einer Ausgleichsküste ist die Küste von M-V überwiegend durch eine zum offenen Meer exponierte Außenküste und eine vom offenen Meer zunehmend abgeriegelte, stärker gegliederte Binnenküste, regional Boddenküste bzw. Haffküste genannt, gekennzeichnet.
Grundlage für die Bestimmung des Bemessungshochwasserstandes (BHW) sind Pegelmessreihen über vergleichsweise lange Zeiträume, die statistisch ausgewertet und bewertet wurden. Auf der Grundlage langer Messzeitreihen lassen sich auch über dem Messzeitraum hinaus definierte Eintrittswahrscheinlichkeiten mittels statistischer Verteilungsfunktionen ableiten. Hierbei sind die Dauer der am Pegel gemessenen Zeitreihe sowie die Lage des jeweiligen Pegels von Bedeutung.
Die folgende Richtlinie gilt bis auf Widerruf für alle Vermessungsaufträge, die von der Abteilung Küste des StAUN Rostock ab Juli 2009 herausgegeben werden. Sie ist Bestandteil des Vertrages. Die vollständige Bearbeitung der aufgeführten Punkte wird bei Abgabe kontrolliert und ist Voraussetzung für ein erfolgreiches Vertragsende. Abweichungen sind als Ausnahmen in der speziellen Leistungsbeschreibung geregelt bzw. sind nur nach Absprache mit den Verantwortlichen der Abteilung Küste zulässig und sind formlos in einer Aktennotiz von diesen aufzunehmen. Angaben direkt in der Leistungsbeschreibung haben immer Vorrang gegenüber den Ausführungen in dieser Richtlinie. Eine Übernahme der Regelungen aus dieser Richtlinie für Vermessungen im direkten Küstenbereich in der Zuständigkeit anderer Behörden, z.B. der einzelnen StÄUN inM-V, sollte angestrebt werden. Die bisherige Vermessungsrichtlinie vom Januar 2000 (letztmalig aktualisiert im Januar 2004) wird hiermit außer Kraft gesetzt.
Deichzustandsanalyse (DZA) und HSA-Erfassung - Deich - Deich mit statisch wirksamer Innendichtung - Hochwasserschutzwand - mobiles Hochwasserschutzsystem - Gebäude in Hochwasserschutzlinie Basis: terrestrische Vermessung sowie bei älteren Anlagen Digitalisierung auf Basis TK10
Der Dienst zeigt die Lage von Hochwasserschutzeinrichtungen an. Diese umfassen Anlagen verschiedener Bauweisen, wie z. B. ortsfeste Deiche und Hochwasserschutzmauern oder mobile Dammbalkensysteme, die nur im Hochwasserfall aufgestellt werden. Ebenfalls eingeschlossen sind Kombinationen aus Hochwasserschutzmauern und mobilen Dammbalken, die im Hochwasserfall geschlossen werden. Maximale Bildgröße: 4096 x 4096 Pixel.
Die mittelfristige Maßnahmenplanung bis 2020 basiert auf den bereits im Generalplan Küsten- und Hochwasserschutz (1995) und seiner Fortschreibung, dem Übersichtsheft des Regelwerkes Küstenschutz Mecklenburg-Vorpommern (2009) erläuterten Küstenschutzstrategien und Planungsgrundsätzen. Es werden diejenigen Maßnahmen dargestellt, die im Zeitraum 2014 bis 2020 zum Schutz im Zusammenhang bebauter Gebiete vor Überflutung und Küstenrückgang realisiert werden sollen. Grundlage dafür ist der § 83 Abs. 1 des Wassergesetzes