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  • Luftbildauswertung CIR 1995 zur Fortschreibung Landschaftsrahmenplan 2001

  • Die Kartierung dient zur Umschreibung und Festlegung von Biotopen und deren Schutz entsprechend § 32 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes sowie der Darstellung der geografischen Verbreitung von Lebensraumtypen entsprechend der Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie.

  • Die Kartierung dient zur Umschreibung und Festlegung von Biotopen und deren Schutz entsprechend § 32 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes sowie der Darstellung der geografischen Verbreitung von Lebensraumtypen entsprechend der Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie.

  • Auf Flurstücken digitalisierte Flächen, die durch Feldbegehungen kartiert worden sind. Sach- und flurstücksbezogene Daten sind in der Datenbank BioToP hinterlegt. Nutzungsbeschränkungen: Flächen ohne Eigentümermitteilung und Vorkommen gefährdeter Arten, die nicht veröffentlicht werden

  • Darstellung von nicht öffentlichen Landschaftsdaten im Kreisgebiet Heinsberg. Der Kartendienst beinhaltet Biotop- und Kompensationsflächen sowie Auflagen zur Bepflanzung. Es werden zwei inhaltlich identische Dienste bereitgestellt: Landschaft_amt und Landschaft_kreis, die sich lediglich in der Ausgestaltung des FeatureInfos unterscheiden (Details unter Zugriff).

  • Flächenhafte Darstellung der unterschiedlich beeinflussten Moorböden aus Karte 1 der Entwicklungskonzeption des LRP Teltow-Fläming. (Erhalt von naturnahen bis gering beeinflussten Niedermoorböden, Erhalt und Aufwertung von mäßig beeinflussten Niedermoorböden, Aufwertung von stark beeinträchtigten Niedermoorböden - vorrangige Vernässung, Aufwertung von Niedermoorböden unter Ackernutzung - vorrangige Umwandlung in Grünland)

  • Biotopkartierung im Landkreis Demmin, TK 0408-341, TK 10 Tützpatz, unter Bezugnahme von - Biotopname und -beschreibung, -Lage im Raum, -Naturraum, -Schutzmerkmale, -Vegetationseinheiten und Pflanzenarten, -wertbestimmende Kriterien, -Gefährdung, -abiotische Standortfaktoren, -Nutzungsmerkmale, -Flächengrösse Methode: Ortsbegehung,terrestische Kartierung

  • Die Kartierung dient zur Umschreibung und Festlegung von Biotopen und deren Schutz entsprechend § 32 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes sowie der Darstellung der geografischen Verbreitung von Lebensraumtypen entsprechend der Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie.

  • Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und § 24 Abs. 2 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz. Seit 1990 stehen in Niedersachsen bestimmte Biotoptypen aufgrund ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt und die biologische Vielfalt unter unmittelbarem gesetzlichem Schutz (ehemals §§ 28a, b des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes [NNatG]). Ab dem 01.03.2010 gilt nun das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 in Verbindung mit dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19.02.2010. Dadurch haben sich auch Änderungen bei den gesetzlich geschützten Biotopen ergeben. Als „Biotop“ bezeichnet man gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG einen „Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere und Pflanzen“. Der gesetzliche Schutz bezieht sich sowohl auf den Lebensraum als auch auf die dazugehörige Lebensgemeinschaft. Durch § 30 BNatSchG wird eine Reihe von Biotoptypen pauschal vor erheblichen und nachhaltigen Eingriffen geschützt. Die Qualität des Schutzes soll dabei der von Naturschutzgebieten entsprechen. Im Landkreis Wesermarsch ist die Untere Naturschutzbehörde im Fachdienst 68 (Umwelt) für die Ausweisung und Betreuung der Naturdenkmale zuständig. Bei dem Datensatz „Gesetzlich geschützte Biotope (§30) im Landkreis Wesermarsch“ handelt es sich um einen Vektordatensatz, der die gesetzlich geschützten Biotope in ihrer Lage und Form als Polygone (Flächen) anzeigt. Der gegenwärtige Datensatz ist zuletzt am 12.03.2021 aktualisiert worden und wird bei Bedarf erneuert. Die Daten sind im Koordinatensystem ETRS_1989_UTM_Zone_32N (EPSG: 25832) beschrieben.

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