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  • Der Datensatz beinhaltet Daten aller derzeit in ihrer Ausdehnung, Erhaltung und wissenschaftlichen Qualität hinreichend bekannten Schutzzonen ausgewiesenen archäologischen Welterbestätten (Haithabu und Danewerk). Die Schutzzonen sind nach §§ 10 und 24 DSchG SH 2015 in einer Denkmalliste verzeichnet. Die Denkmallisten und die darauf basierenden Schutzflächenkartierungen sind nicht abschließend. Bei allen Vorhaben, Maßnahmen und alle beeinträchtigenden oder gefährdenden Maßnahmen in Welterbestätten ist eine Beteiligung des Archäologischen Landesamtes Schleswig-Holstein bzw. der unteren Denkmalschutzbehörden nach §§ 4 und 12 DSchG SH 2015 erforderlich. Ausführliche Informationen sowie Zugang zu den Denkmallisten erhalten Sie unter www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/ALSH/alsh_node.htm *Gesetz zum Schutz der Denkmale (Denkmalschutzgesetz) vom 30. Dezember 2014, GVOBl. Schl.-H. Ausgabe 29. Januar 2015

  • Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1.aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 2.wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

  • Naturdenkmale im Kreis Plön, geschützt durch Kreisverordnung

  • Downloaddienst (ATOM-Feed) mit den flächenförmigen Naturdenkmälern im Landkreis Nienburg/Weser Naturdenkmäler sind Einzelschöpfungen der Natur (Gebiet z.B. Baumgruppen, Tümpel, Moore und Aufschlüsse). Der Schutz begründet sich durch die Seltenheit, Eigenart oder Schönheit des Naturdenkmals sowie seinen Wert für Wissenschaft, Heimatkunde und Naturverständnis und umfasst ein weitgehendes Veränderungsverbot.

  • Darstellungsdienst (WMS) mit den flächenförmigen Naturdenkmälern im Landkreis Nienburg/Weser Naturdenkmäler sind Einzelschöpfungen der Natur (Gebiet z.B. Baumgruppen, Tümpel, Moore und Aufschlüsse). Der Schutz begründet sich durch die Seltenheit, Eigenart oder Schönheit des Naturdenkmals sowie seinen Wert für Wissenschaft, Heimatkunde und Naturverständnis und umfasst ein weitgehendes Veränderungsverbot.

  • Downloaddienst (WFS) mit den flächenförmigen Naturdenkmälern im Landkreis Nienburg/Weser Naturdenkmäler sind Einzelschöpfungen der Natur (Gebiet z.B. Baumgruppen, Tümpel, Moore und Aufschlüsse). Der Schutz begründet sich durch die Seltenheit, Eigenart oder Schönheit des Naturdenkmals sowie seinen Wert für Wissenschaft, Heimatkunde und Naturverständnis und umfasst ein weitgehendes Veränderungsverbot.

  • Die "Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten" (EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG des Rates vom 30. November 2009), deren erste Fassung bereits 1979 erlassen wurde, ist das Instrument der Europäischen Gemeinschaft, um die Vogelarten Europas in ihrer Gesamtheit als Teil der europäischen Artenvielfalt zu schützen. Ziel dieser Richtlinie ist, sämtliche in der Gemeinschaft heimischen wildlebenden Vogelarten in ihren natürlichen Verbreitungsgebieten und Lebensräumen zu erhalten. Dazu werden nach Artikel 3 und 4 der EU-Vogelschutzrichtlinie EU-Vogelschutzgebiete eingerichtet.

  • Naturschutzgebiete im Landkreis Grafschaft Bentheim

  • Darstellung der Landschaftsschutzgebiete im Kreis Rendsburg-Eckernförde

  • Digitalisierung der durch Beschluss des Kreistages des Landkreises Teltow-Fläming am 27.04.2015 festgesetzten Naturdenkmale (Erosionsrinnen, Trockentäler, Dünen Trockenhänge, Heiden, Erdfälle, Trockenrasen) auf Grundlage der kreiseigenen Kartierungen

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