Die Daten zeigen die Ergebnisse zur Überwachung der Radioaktivität im Boden. Die Farbe des angezeigten Punktes gibt die Höhe der Cs 137 Aktivität in der entsprechenden Maßeinheit wieder. Beiträge einzelner Radionuklide zur Gesamt-Strahlung einer Bodenprobe werden als Aktivität pro Volumen (Bequerel pro Kubikmeter) ermittelt. Diese Nuklide können unterschiedlich tief in den Boden eingedrungen sein und natürlichen (z.B. Ka-40, Pb-212, Pb-214) oder künstlichen Ursprungs (z.B. Cs-137, I-131, Sr-90) sein. Zusätzliche Informationen zur Messung wie Probenahmedatum, Messstelle, Medium, Maßeinheit sowie Messwerte zu K 40 und I 131 erhalten Sie über den Mausklick auf den Punkt. Die Daten werden im Rahmen des Integrierten Mess- und Informationssystems (IMIS) von den Bundesländern im Auftrag des Bundes erhoben (siehe [<a href='http://www.bfs.de/DE/themen/ion/notfallschutz/messnetz/imis/imis_node.html' target='new'>http://www.bfs.de/DE/themen/ion/notfallschutz/messnetz/imis/imis_node.html</a>). Die dargestellten Punkte repräsentieren die jeweilige Verwaltungseinheit (Gemeinde). Weitere Informationen zur Radioaktivität im Boden finden Sie im Jahresbericht 2011 zur Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung [<a href='http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0221-2013090511044' target='new'>http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0221-2013090511044</a>].
Darstellung ausgewiesener Reitwege im Wald (§ 12 Abs. 1 SächsWaldG), im Offenland und auf öffentlichen Wegen und Straßen für das Territorium des Erzgebirgskreises mit verschiedenen Informationen in den Sachdaten. Datenübernahme August 2008 vom Staatsbetrieb Sachsenforst (Obere Forstbehörde). Aktualisierungen erfolgen nur im Bereich des Waldes nach §2 SächsWaldG. HINWEIS: - Auf öffentlichen Straßen und Wegen ist das Reiten nach der StVO möglich. Es gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß (§ 28 Abs. 2 StVO). Ist ein Reitweg gesondert gekennzeichnet (§ 41 Anlage 2 StVO), ist dieser zu benutzen. - § 28 Abs. 2 SächsNatSchG: Das Reiten und das Fahren mit bespannten Fahrzeugen ist nur auf geeigneten Wegen und besonders ausgewiesenen Flächen gestattet. Gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen dürfen nicht benutzt werden, soweit dies durch entsprechende Beschilderung oder Kennzeichnung nicht ausdrücklich gestattet ist. Die Gemeinden sollen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde…. geeignete Wege und Flächen ausweisen (Reitroutennetz) die Ausweisung bedarf bei Privatgrundstücken der Zustimmung des Grundstückeigentümers.